Anstaltsordnung

des Institutes Medisport Marcel Fischer e.U. für Physiotherapie und Rehabilitation
6820 Frastanz, Hofnerfeldweg 30

§ 1 Betriebsform, Rechtsträger

Das Institut Medisport für Physiotherapie und Rehabilitation ist ein selbständiges Ambulatorium im Sinne des § 3 lit. g des Spitalgesetzes LGBL Nr. 54/2005 in geltender Fassung, Rechtsträger des Institutes ist Physiotherapeut Marcel Fischer.

§ 2 Aufgaben

Das Institut dient der Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker und Unfallverletzter mit Schäden am Bewegungs- und Stützapparat im Sinn der Rehabilitation nach den Richtlinien der Physiotherapie und des medizinisch überwachten muskulären Trainingsaufbaues. Die Anstalt steht unter der Leitung eines Facharztes für Unfallchirurgie.

§3 Zur Untersuchung und Behandlung dienen folgende Einrichtungen:

Zur Diagnose:

a) Die in der Ordination eines niedergelassenen Arztes üblichen diagnostischen Hilfsmittel.

b) Eine Ergometrieeinheit mit der dazugehörenden Notfalleinrichtung.

c) Computergestützte Geräte, die zur Muskel- und Gelenksfunktionsdiagnostik dienen.

Zur Therapie:

Passive Maßnahmen:

Packungen:

  • Wärmepackungen

  • Extension

Elektrotherapie:

  • Nieder- Mittel- Hochfrequenz

  • Jontophorese

  • Ultraschall

  • Galvanisation

  • Lasertherapie

Massagen:

  • Heilmassage

  • Bindegewebsmassage
    und andere Massagetechniken

  • Lymphdrainage

Funktionelle Verbände:

  • Tape

Aktive Maßnahmen:

Gymnastik:

  • Heilgymnastik

  • Haltungsgymnastik

  • Gangschulung

  • Mobilisation

  • Stabilisation

  • Dehnungstechniken

Trainingstherapie:

  • Isometrisch

  • Isotonisch

  • Isokinetisch

  • Aufbautraining

  • Kreislauftraining

Weitere sich aus der technischen Entwicklung ergebende Geräte und Anwendungen im Bereich der Physiotherapie.

§ 4 Benützung der Einrichtungen

Die Institutionseinrichtungen sind schonend zu benützen. Das Verfügungsrecht über alle Einrichtungen steht dem ärztlichen Leiter zu, sowie jenen Personen, die Kraft ihrer Ausbildung It. MTD Gesetz zur Durchführung berechtigt sind.

§5 Aufnahme von Patienten

Im Institut werden Patienten nur nach ärztlicher Verordnung behandelt. Hierüber muss eine schriftliche Verordnung vom ärztlichen Leiter des Institutes oder eines anderen approbierten Arztes vorliegen. Untersuchungen und Behandlungen werden nach privater Abrechnung und mit den Kassen durchgeführt.

§6 Aufnahmekartei

Für jeden Patienten ist ein Karteikarte anzulegen. Darin sind Aufzeichnungen über Untersuchungen und Behandlungen zu führen. Die Führung der Aufnahmekartei obliegt dem ärztlichen Leiter und/oder dem Rechtsträger.

§7 Tätige Personen

Die dort tätigen Personen haben ihren Beruf gewissenhaft und nach den allgemeinen Regeln ihres Berufsstandes auszuüben. Sie haben die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die Institutsordnung und die Weisungen des ärztlichen Leiters genau zu befolgen.

§8 Verwaltung

Dem Rechtsträger obliegt die verantwortliche Leitung der nicht zum ärztlichen Dienst gehörenden Angelegenheiten. Er hat insbesondere für die Einhaltung der Institutsordnung Sorge zu tragen, soweit deren Einhaltung nicht dem ärztlichen Leiter obliegt. Dem Rechtsträger obliegt insbesondere auch die Anschaffung der für den Institutsbereich erforderlichen Hilfsmittel, wie z.B. Packungen und ähnliche Bedarfsmittel. Hinsichtlich der Anschaffung hat die Verwaltung mit dem ärztlichen Leiter jeweils rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Die Verwaltung hat über alle besonderen Vorkommnisse, soweit hievon der ärztliche Dienst betroffen wird, unverzüglich dem ärztlichen Leiter zu berichten.

§9 Verschwiegenheitspflicht

Alle im Institut beschäftigten oder in der Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle die Krankheit von Patienten betreffenden Umstände, sowie auf deren sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfalle die Landesregierung. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird, ungeachtet der allfälligen dienstrechtlichen Folgen, als Verwaltungsübertretung mit Geld- und Arreststrafen geahndet.

§ 10 Beschäftigung institutsfremder Personen

Die im Institut beschäftigten Personen dürfen in dem Institut kein eigenes Personal beschäftigen. Sie dürfen ferner an Institutsbedienstete ein Entgelt für Leistungen, die zu den Dienstobliegenheiten gebühren, nur nach vorheriger Zustimmung des Institutsträgers gewähren.

§ 11 Verhalten gegenüber Patienten

Das Institutspersonal hat sich gegenüber den Patienten rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

§ 12 Pflichten der Patienten

Die Patienten sind verpflichtet, die Instituts- und Badeordnung, sowie die Anordnungen des Arztes und des Badepersonals in sachlicher und zeitlicher Beziehung einzuhalten. Gegenseitige Rücksichtnahme ist erforderlich.

§ 13 Verständigung von Angehörigen

Bei lebensbedrohlichen Zuständen, die während der Untersuchung oder Behandlung in dem Institut beobachtet werden, sind die nächsten Angehörigen des Patienten, sofern die Möglichkeit besteht, umgehend zu benachrichtigen.

§ 14 Arzneimittel

  1. Der Arzneimittelvorrat ist vom ärztlichen Leiter oder einer hierzu geeigneten Person zu verwalten. Die Arzneien dürfen nur auf Grund der Anweisungen des behandelnden Arztes ausgefolgt werden. Über die Ausgabe ist ein Vormerkbuch zu führen. Am Patienten dürfen Arzneien nur unter der Verantwortung des ärztlichen Leiters verabreicht werden.

  2. Soferne Suchtgifte gehalten werden, sind für die Aufbewahrung und Ausgabe die einschlägigen Vorschriften zu beachten.


§ 15 Besichtigungen und Veranstaltungen

Die Besichtigung des Institutes durch fremde Personen, sowie die Durchführung von Veranstaltungen im Institutsgebäude sind nur mit Erlaubnis des ärztlichen Leiters oder der Verwaltung gestattet. Ausgenommen hiervon sind Besichtigungen durch zuständige Behördenorgane. Der ärztliche Leiter trägt außerdem Sorge dafür, dass Besichtigungen und Veranstaltungen keine nachteiligen Einflüsse auf den Institutsbetrieb ausüben.

§ 16 Beschwerden

Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen sind, soweit sie den ärztlichen Dienst betreffen, dem ärztlichen Leiter, in allen anderen Angelegenheiten der Verwaltung vorzutragen.

§ 17 Auflage von Vorschriften

Beim ärztlichen Leiter und im Sekretariat ist die Institutsordnung in der jeweils gültigen Fassung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die das Personal betreffenden Bestimmungen müssen dem Personal nachweisbar zur Kenntnis gebracht werden.

§ 18 Technische Sicherheitsbeauftragte

Der Rechtsträger des selbständigen Ambulatoriums hat im Sinne des § 22a Abs. 1 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGB1. Nr. 1/1979, i.d.F. LGB1.Nr. 13/1984, eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der techn. Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der im Ambulatorium verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen. (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.

Im Institut herrscht ein generelles Rauchverbot